1914 LL
der über 100 Kilogramm hinausgehende Vorrat in luft= und wasserdicht ver-
schlossenen Blechbüchsen aufbewahrt wird und diese Büchsen nur verschlossen ab-
gegeben werden.
8 22.
Mengen über 100 Kilogramm bis zu 1000 Kilogramm Kalziumkarbid
dürfen nur in trockenen, hellen und gut gelüfteten Räumen, die gegen den Zutritt
von Wasser sicher geschützt sind, unter Beachtung der Vorschriften des § 19 ge-
lagert werden. Werden die Räume geheizt, so darf die Heizung nur durch Ein-
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von
Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Die Lagerung in Kellern ist untersagt.
6 23.
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Kalziumkarbid dürfen unter Be-
achtung der Vorschriften der §§ 19 und 22 nur in Räumen gelagert werden, die
von anstoßenden Näumen und benachbarten Gebänden durch massive, den bau-
polizeilichen Bestimmungen entsprechende VBrandmanern, von darunter befindlichen
Räumen durch massive, öffnungslose Gewölbe getreunt sind.
Brandmauern dürfen durch feuerfeste, selbsttälig schließende Türen durch-
brochen sein. Wo die Brandmanern den Abschluß des Lagerraums gegen ein
Nachbargebäude bilden, das mindestens 3 Meter entfernt ist, können sie durch eine
Wellblechwand ersetzt werden. Gegen ein Nachbargebäude, das einen Abstand von
mindestens 5 Meter hat, ist eine Ablrennung durch eine Brandmaner oder Well-
blechwand nicht erforderlich.
Die Türen müssen nach außen ausschlagen.
Die Mitlagerung explosiver oder leicht entzündlicher Gegenstände ist gestatlet
in Lagerräumen, in denen eine Umpackung oder ein Abfüllen leicht entzündlicher
Gegenstände und Flüssigkeiten oder des Kalzinmkarbids nicht stattsindet. Die
Räume dürfen mit Licht nicht betreten werden und als Innenbeleuchtung nur
elektrische Glühlampen mit starker Fassung und Uberglocke und außerhalb des
Raumes angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuchtung vorhanden,
so darf sic nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren Feustern aus starkem
Glase stattfinden.
34
e) in beson·
dertn
Lagerrdumen