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auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nach-
vergasung und festem inneren Zusammenhalte (3. B. sogenanntem Beagid,
Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern
deren Typ vom Ministerium auf Grund einer fachmännischen, auch im
Betriebe vorgenommenen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen,
ihr Schild (§ 4) entsprechend 8 14 abgestempelt ist und die Apparate
in Räumen aufsgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Lustraum
enthalten,
auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Über-
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen
Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom
Ministerium auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung
besonders zugelassen und ihr Schild (6 4) entsprechend §8 14 abge-
stempelt ist,
. auf die Gewinnung und Verwendung von A#jzetylen aus gelöstem Azetylen,
sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße
den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen.
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S
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827.
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Jubetriebseyung beweg-
licher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe auf Grund
des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Landratsämter ist nicht
erforderlich, wenn der Eigentümer die in § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem
Nachweis der Zulassung des Apparatentyps dem Landratsamt seines Wohnsitzes
erstattet hat und die in § 1 Absah 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Des-
gleichen bedürsen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß
* 1 der Polizei-Verordnung augemeldet worden sind, bei vorübergehender In-
betriebnahme im Fürstentum keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch
Stempelung des Schildes (88 4 und 14 der Polizei-Verordnung) als in einem
anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die in 8 1 Ab-
sah 4 erwähnte Bescheinigung mitgeführt wird.
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke
6. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke
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