Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 L 
auf selbsttätige zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungsapparate 
für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer Nach- 
vergasung und festem inneren Zusammenhalte (3. B. sogenanntem Beagid, 
Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm, sofern 
deren Typ vom Ministerium auf Grund einer fachmännischen, auch im 
Betriebe vorgenommenen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen, 
ihr Schild (§ 4) entsprechend 8 14 abgestempelt ist und die Apparate 
in Räumen aufsgestellt werden, die mindestens 25 Kubikmeter Lustraum 
enthalten, 
auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Über- 
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht entzündlichen 
Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der Fackeln vom 
Ministerium auf Grund einer fachmännischen Prüfung und Begutachtung 
besonders zugelassen und ihr Schild (6 4) entsprechend §8 14 abge- 
stempelt ist, 
. auf die Gewinnung und Verwendung von A#jzetylen aus gelöstem Azetylen, 
sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens benutzten Gefäße 
den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen. 
– 
S 
r— 
827. 
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Jubetriebseyung beweg- 
licher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe auf Grund 
des § 14 besonders zugelassen ist, in dem Bezirk anderer Landratsämter ist nicht 
erforderlich, wenn der Eigentümer die in § 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem 
Nachweis der Zulassung des Apparatentyps dem Landratsamt seines Wohnsitzes 
erstattet hat und die in § 1 Absah 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Des- 
gleichen bedürsen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß 
* 1 der Polizei-Verordnung augemeldet worden sind, bei vorübergehender In- 
betriebnahme im Fürstentum keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie durch 
Stempelung des Schildes (88 4 und 14 der Polizei-Verordnung) als in einem 
anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind und daß die in 8 1 Ab- 
sah 4 erwähnte Bescheinigung mitgeführt wird. 
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke 
6. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.