1914 215
Bedenken obwalten — eine der Bescheinigungen dem Besitzer behändigt. Dieser
hat die Bescheinigung so aufzubewahren, daß sie den zur Aufsicht über die Aulage
zuständigen Beamten jederzeit vorgelegt werden kann. Das Gleiche gilt hinsicht-
lich der in & 1 Absaß 4 gedachten Bescheinigung über die ersolgle Anmeldung
beweglicher Apparate zu den in § 27 angegebenen Zwecken.
Apparate, deren Typ von der zuständigen Behörde eines anderen Bundes-
staats nach Maßgabe der §§ 14 oder 26 Ziffern 4 und 5 zugelassen worden ist,
sind bei vorübergehender Jubetriebnahme im Fürstentum keiner wiederholten
Typen= oder einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, sofern ihre Übereinstimmung
mit dem geprüften und zugelassenen Typ einwandsfrei, insbesondere durch Stempe-
lung des Schildes (§§ 4 und 14 der Verordnung) erkennbar ist.
8 30.
Die zur Vornahme der Prüfungen zuständigen Sachverständigen ernennt das
Ministerium, und zwar zurzeit aus der Zahl der Ingenieure des Sächsisch-Thü-
ringischen Dampfkessel-Revisions-Vereins zu Halle a. S. Die Namen der Sach-
verständigen werden in den amtlichen Blättern veröffentlicht.
.l 31.
Für die auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage A) auszuführenden
Typenprüfungen und die in § 30 vorgeschriebenen Prüfungen haben die Sach-
verständigen Gebühren nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnungen (An-
lagen # und C) von den Besitern der Azelylenentwicklungsapparate zu bean-
spruchen.
Die Festsepung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch das
Landratsamt nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
. 32.
Von Azetylenexplosionen hat der Besiper der Anlage oder sein Stellvertreter
unverzüglich dem Landratsamt Anzeige zu erstatten. Dieses hat die gebotenen
polizeilichen Auordnungen zu treffen und den Tatbestand unter Zuziehung des
Sachverständigen festzustellen.
§ 33.
Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieser Polizei-Verordnung bereits be-
stehenden und den bisher gültigen Polizei-Verordnungen entsprechenden Azetylen=