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bestimmungen.
Agetylen-
sabriken.
Inkrasterelen
t Polizei-
verordnung.
½ 1914
anlagen könuen, solange sie nicht wesentlich verändert werden, ueue Anforderungen
auf Grund dieser Polizei-Verordnung von den Landratsänitern nur gestellt werden,
wenn solche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesund-
heit der mit der Bedienung betrauten Personen oder des Publikums erforderlich
oder ohne unverhältuismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Befreinugen bleiben
in Kraft.
Apparate, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach deren
Bestimmungen gebaut und angelegt worden, sind nicht zu beaustanden.
# 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Verordnung werden,
sofern nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 4
bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt.
8 35.
Die Bestimmungen dieser Polizei-Verordnung, mit Ausnahme derjenigen über
die Lagerung von Kalziumkarbid finden auch auf die Aulagen zur fabrikmäßigen
Herstellung von gasförmigem, verdichtetem, gelöstem und flüssigem Azetylen An-
wendung, welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach § 16 der Ge-
werbeordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außer-
dem die Bestimmungen des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingesähr-
lichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (N.G.Bl. S. 61) zu beachten.
8 36.
Diese Verordnung tritt am 1. Oltober d. Is. in Kraft. Die Verordunngen
vom 22. August 1905 (Ges.-S. S. 29) und vom 7. August 1908 (Ges.-S.
S. 77) treten alsdann außer Kraft.
Rudolstadt, den 1. Juli 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.