Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

218 1914 
beschickung des Entwicklers mit Kalziumkarbid oder Wasser oder zum Zwecke der 
Entfernung der Rückstände mit der Atmosphäre in unmittelbare Verbindung tritt, 
sind unzulässig. Müssen bei der Beschickung von Apparaten andere mit Gas ge- 
füllte Räume geöffnet werden, so müssen diese Räume so klein sein, daß keine 
irgendwie bedenklichen Mengen von Ajzetylen entweichen können. 
4. Die Entwickler von Apparaten nach dem Einwurssysteme mit freiem Falle 
müssen bei Verwendung von Kalziumkarbid in Stückgrößen über 7 Millimeter so 
eingerichtet oder mit besonderen Vorrichtungen (z. B. beweglichen Rosten, fest mit 
dem Apparate verbundenen Rührwerken oder Spüleinrichtungen) versehen sein, daß 
die etwa im Schlamme eingebetteten Karbidstücke vor der Entschlammung zur Ver- 
hasung gebracht werden können. 
5. Das zeitweilige Ablassen von Kalkschlamm während des Betriebs muß bei 
Entwicklern nach dem Einwurfsysteme so erfolgen können, daß dabei der Eintritt 
von Luft vermieden wird und im Entwickler kein Unterdruck entstehen kann. 
6. Entschlammungsrohre müssen bei Apparaten bis zu 500 Liter Entwicklungs- 
wasser mindestens 500 Qnadratmillimeter und für jede weitere, gleiche oder kleinere 
Größenstufe eine Vergrößerung des Querschnitts um mindestens 350 Quadrat- 
millimeter erhalten. 
7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen 
so eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein 
unten schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren Aus- 
weg ins Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür ge- 
sorgt ist, daß dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß den 
Vorschriften des § 8 der Polizei-Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr 
kann mit dem für Gasbehälter vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite 
des letzteren vereinigt werden. 
B. Gasbehälter. 
B. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender 
Glocke besien. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sie allen 
in sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch 
soll es unter allen Umstäuden genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die jeweilig 
eingeführte Karbidmenge nicht auf einmal zur Vergasung gebracht wird, der nutz- 
bare Gasraum mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten mindestens das 
Dreifache der größten auf dem Apparat angegebenen Stundenleistung beträgt.
	        
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