1914 io
Das Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung
des Bezirksphysikus; in der Regel ist dabei uch eine Zahnärzte= und eine Zahn=
techniker-Vereinigung zu hören. Erachtet es die Voraussetzungen nicht für erfüllt,
so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamtes einzuholen.
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an das Fürstliche
Ministerium, Abteilung des Innern, zu.
III.
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die Voraus-
sehungen, die nach § 370 Abs. 1 R.V.O. hinsichtlich der Arzte vorgesehen
sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen, oder wenn
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Versorgung
der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert ist, daß die
Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen der Erkrankten
nicht genügen würde.
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den Bezirksphysikus und
in der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören.
Rudolstadt, den 21. Jannuar 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abtellung des Innern.
Werner.