Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 io 
Das Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung 
des Bezirksphysikus; in der Regel ist dabei uch eine Zahnärzte= und eine Zahn= 
techniker-Vereinigung zu hören. Erachtet es die Voraussetzungen nicht für erfüllt, 
so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamtes einzuholen. 
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an das Fürstliche 
Ministerium, Abteilung des Innern, zu. 
III. 
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer 
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn 
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die Voraus- 
sehungen, die nach § 370 Abs. 1 R.V.O. hinsichtlich der Arzte vorgesehen 
sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen, oder wenn 
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Versorgung 
der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert ist, daß die 
Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen der Erkrankten 
nicht genügen würde. 
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den Bezirksphysikus und 
in der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören. 
Rudolstadt, den 21. Jannuar 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner.
	        
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