Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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die Stimme des Vorsitzenden. Die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache 
sind zu diesem Zwecke nach den Abstufungen sehr gut, gut, im ganzen gut, 
genügend, nicht genügend zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist sie 
schließlich durch eine Hauptzensur zu kennzeichnen. 
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordunung nicht entsprochen, 
so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem Berichte 
der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll oder 
nicht. Dieselbe Behörde befindet darüber, ob eine Wiederholung der ganzen Prü- 
fung zulässig ist. 
5 14. 
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes 
Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrift des Prüfungsprotokolls 
betreffs der von ihr gemeldeten Prüflinge. 
8 16. 
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prũfung folgenden Jahre ist einmal 
die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling durch eine 
Klaufurarbeit und in mündlicher Prüfung seine Keunntnisse in einem Unterrichts- 
fache, in dem er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 
§8 16. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüfling bei Ablegung der ganzen 
Prüfung 40 /, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 20 / beizutragen hat, 
hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen. 
8 17. 
Die Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
	        
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