1914 esꝛ
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stũck vom Jahre 1914.
Inhalt: Geseb über die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien
und den Handel mit Lotterielosen. S. 237. — Ministerial-Bekanntmachung, be-
trefsend die auf Grund der §§ 14419 und 1.155 der Reichsversicherungsordnung zu
gewährende Vergütung. S. 21/1. — Hoöchster Guadenerlaß. S. 211.
XXX. Gesetz
vom 21. Juli 1914
über die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit
Prämien und den Handel mit Lotterielosen.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
81.
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubenten, zur Beteiligung an
Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung be-
faßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in anderer
Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich
mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitansend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, die
die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder
Aussvielungslosen ausnutzen wollen.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1I. zgntn ½01.
Fürstl. Schworzb.,Rudolst. Gesetzammlung I.XXV.