Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 esꝛ 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stũck vom Jahre 1914. 
  
Inhalt: Geseb über die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien 
und den Handel mit Lotterielosen. S. 237. — Ministerial-Bekanntmachung, be- 
trefsend die auf Grund der §§ 14419 und 1.155 der Reichsversicherungsordnung zu 
gewährende Vergütung. S. 21/1. — Hoöchster Guadenerlaß. S. 211. 
  
XXX. Gesetz 
vom 21. Juli 1914 
über die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit 
Prämien und den Handel mit Lotterielosen. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
81. 
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubenten, zur Beteiligung an 
Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung be- 
faßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in anderer 
Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich 
mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitansend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, die 
die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder 
Aussvielungslosen ausnutzen wollen. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1I. zgntn ½01. 
Fürstl. Schworzb.,Rudolst. Gesetzammlung I.XXV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.