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82.
Die gleiche Strafe wie in 8 1 trifft den, der gewerbsmäßig in der Absicht,
andere auszubeuten:
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche
Anteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feil-
hält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet,
b) öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises sich er-
bietet, Serien= oder Prämienlose anderen zu überlassen.
Der Stundung des Preises steht die Beleihung der Papiere gleich.
Die gleiche Strafe trifft auch den, der gewerbsmäßig Geschäfte der vorstehenden
Art wissentlich fördert.
83.
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen 88 1
oder 2 abermals gegen eine dieser Vorschriften verstößt, wird mit Gefängnis von
einer Woche bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von dreihundert
bis zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
84.
Die Bestimmungen des § 3 sinden Anwendung, auch wenn die früheren Ge-
fängnis= und Geldstrasen noch nicht oder nur teilweise vollstreckt oder gezahlt oder
ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der
Vollstreckung oder Zahlung oder dem Erlasse der letzten Strafe oder seit Ver-
jährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei
Jahre verflossen sind.
85.
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder Prämienlosen
ohne Angabe der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder
durch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, be-
kannt gibt, um zur Ausnutzung der Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geld-
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.