Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 241 
LAXXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Juli 1914. 
Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt beleiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 
Die in der Ministerial-Belanntmachung vom 8. Jannar 1912 (Ges.-S. S. 1) 
nach § 1455 Abs. 2 und § 1449 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Ver- 
gütungen, die den Krankenkassen zu gewähren sind, haben mit Wirkung vom 
1. Jannar 1914 an bis auf weiteres in Geltung zu bleiben. 
Rudolstadt, den 21. Juli 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertrelung: 
Werner. 
AXXXII. Höchster Gnadenerlaß 
vom 1. August 1914. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
haben infolge der eingetretenen Mobilmachung beschlossen, alle von Unseren Ge- 
richlen und Verwaltungsbehörden rechtskräftig ausgesprochenen Geld= und Freiheits- 
strafen oder den noch nicht vollstreckten Teil derselben in Guaden zu erlassen, so- 
fern die Gesamtdauer der an erster Stelle erkannten und an die Stelle der Geld- 
strafen tretenden Freiheitsstrafen ein Jahr nicht übersteigt.
	        
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