20 1914
& IV. Ministerial-Verordnung
vom 21. Jannar 1914
zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Zur Ausführung des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli
1913 (NR. G. Bl. S. 583) wird folgendes verordnet:
Artikel I.
Zu §§ 14, 16 und 23.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ sind
a) im Sinne der §§ 16 und 23:
die Landratsämter,
b) im Sinne des § 14 Abs. 1 für den Umfang ihrer Zuständigkeit:
die Präsidenten des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts und Oberver=
waltungsgerichts in Jena, der Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht
in Jena, der Präsident des gemeinschaftlichen Landgerichts in Rudolstadt,
sowie die Landratsämter.
Artikel II.
Zu §8 22, 26 und 32.
„Militärbehörden“ sind im Sinne des Gesetzes für Offiziere das General-
kommando, im übrigen das Bezirkskommando.
Welches Generalkommando oder Bezirkskommando in Betracht kommt, richtet sich
a) im Falle des § 22 Abs. 1 Ziff. 3 nach der Kontrollstelle,
b) im Falle des § 26 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des
5 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 a. a. O. nach der örtlichen Zu-
gehörigkeit des Niederlassungsorts im Reichsinlande, oder falls der Be-
treffende sich im Reichsinlande nicht niedergelassen hat, nach der örtlichen
Zugehörigkeit des Ortes, in dem er seinen letzten Wohnsitz im Reichsinlande
gehabt hat,
0) im Falle des § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 a. a. O. nach der
örtlichen Zugehörigkeit der Militärbehörde, der sich der Betreffende stellt.