Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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von ihm vorgeschriebenen Dienstes und zum Einhalten der vorgeschriebenen Orb- 
nung und Disziplin. 
Der Dienst der Bürgerwehr ist ein Ehrendienst und deshalb unbesoldet. 
Art. 5. 
Die Bürgerwehr erhält Dienstabzeichen. Sie wird mit Gewehren, die zu 
diesem Zwecke vom Königlich Preußischen Kriegsministerium zur Verfügung gestellt 
werden, bewaffnet. 
Art. 6. 
Der Oberführer der Bürgerwehr, sowie die Wehrmänner werden auf ge- 
wissenhafte Dienstführung verpflichtet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. August 1914. 
(L. S Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
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