1914 258
1914 (R.G. Bl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts, wie folgt geändert.
1.
l
3.
Im § 18a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postaustrag am dreißigsten Tage nach
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete
Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und
Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der
Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von
Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
Zisser 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt-
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (R.G.Bl. S. 357,
391 und 401) werden aufgehoben.
Vorstehende Auderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 27. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertreiung:
Kraetke.
—