Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 258 
1914 (R.G. Bl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts, wie folgt geändert. 
1. 
l 
3. 
Im § 18a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag 
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung 
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postaustrag am dreißigsten Tage nach 
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn 
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der 
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete 
Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und 
Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage nach Ablauf der 
Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf 
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von 
Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
Zisser 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt- 
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (R.G.Bl. S. 357, 
391 und 401) werden aufgehoben. 
Vorstehende Auderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertreiung: 
Kraetke. 
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