Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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1914 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist 
unter V statt des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Osipreußen usw.“ beginnenden Absaßes — Bekannt- 
machung vom 27. September 1914 (N.G.Bl. S. 419) — zu setzen: 
# 
3. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostprenßen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Mariemverder, Rosenberg, Graudenz 
Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und 
Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten Tage nach 
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonns= oder Feiertag sällt, am nächsten Werktage nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung 
von Poslprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezo- 
genen Wechselu, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westprenßischen Kreise liegt. 
. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
besteht, kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch 
die vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauf- 
trag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vdom. 
..... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels be- 
wirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird 
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus- 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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