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Va. Ausnahmebestimmungen.
*5s 34a.
Das Ministerium, Abteilung des Innern, kann von der Beachtung der Vorschriften
dieser Polizei-Verordnung entbinden.
2. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in HKreft.
Rudolstadt, den 11. November 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.
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LAXIIV. Bekanntmachung
vom 23. November 1914,
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten.
Den mit Bekanntmachung vom 27. März 1907 (Ges.-S. S. 56) veröffent-
lichten Grundsätzen, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder
sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten, ist durch Vereinbarung
der Bundesregierungen unter Abschnitt I A 2 Absatz 4 folgender Zusatz hinzu-
gefügt worden:
Die Portokosten, Telegramm= und Telephongebühren, die der Nach-
richtendienst während des Transports erfordert, um eine glatte Abwicklung
desselben sicherzustellen, sind jedoch stets zu den mit dem Ablieferungsver-
fahren selbst verbundenen Kosten zu rechnen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob ein Sammeltransport oder ein Einzeltransport in Frage steht.
Rudolstadt, den 23. November 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Justizabteilung.
Werner.
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