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Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Geseybl. S. 457) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Grandenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und
Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals
zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezo-
genen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der
in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absab — Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesepbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Austraggeber verlangen, daß
der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und,
wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, pro-
testiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die ver-
längerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.