Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

262 
1914 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekannt- 
machung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Geseybl. S. 457) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der 
Provinz Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, 
Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Grandenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und 
Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzigsten Tage nach 
Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals 
zur Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung 
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezo- 
genen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel= und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absab — Bekanntmachung 
vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesepbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts kann der Austraggeber verlangen, daß 
der Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, 
wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, pro- 
testiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die ver- 
längerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.