Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

24 1914 
s VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Februar 1914, 
betreffend das Fürstliche Lyuzeum in Rudolstadt. 
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Regierung des Fürsten- 
tums Schwarzburg-Rudolstadt ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden: 
Die Versetzungs= und Schlußzeugnisse des Fürstlichen Lyuzeums in Rudolstadt 
sind als gleichwertig mit den entsprechenden Versetzungs= und Schlußzeugnissen 
solcher Lyuzeen in Preußen anzusehen, in welchen die Klassen der Oberstufe in ge- 
treunten Jahreskursen unterrichtet werden. Demgegenüber gelten die betreffenden 
Zeugnisse der Lyzeen in Preußen als gleichwertig im Fürstentum Schwarzburg- 
Rudolstadt. 
Rudolstadt, den 28. Febrnar 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
— — 
M VII. Ministerial-Verordnung 
vom 3. März 1914 
zur Ausführung des § 51 Ziffer 4 des Angestellten-Versich gessetzes 
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Nach dem 8§ 51 Ziffer 4 des Versicherungsgesehes für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 (N.G.Bl. S. 989) werden als Beitragsmonate im Sinne der 
§F 15, 49 des Gesetzes die Kalendermonate angerechnet, in denen der Versicherte 
zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte Lehranstalt besucht. 
Wir bestimmen, daß als staatlich anerkannte Lehranstalt im Sinne dieser 
Vorschrift bis auf weiteres das Kyffhäuser-Technikum, Polgytechnisches Institut, zu 
Frankenhausen a. Kyffhäuser zu gelten hat, sofern sein Besuch mindestens für die
	        
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