24 1914
s VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Februar 1914,
betreffend das Fürstliche Lyuzeum in Rudolstadt.
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Regierung des Fürsten-
tums Schwarzburg-Rudolstadt ist nachstehende Vereinbarung abgeschlossen worden:
Die Versetzungs= und Schlußzeugnisse des Fürstlichen Lyuzeums in Rudolstadt
sind als gleichwertig mit den entsprechenden Versetzungs= und Schlußzeugnissen
solcher Lyuzeen in Preußen anzusehen, in welchen die Klassen der Oberstufe in ge-
treunten Jahreskursen unterrichtet werden. Demgegenüber gelten die betreffenden
Zeugnisse der Lyzeen in Preußen als gleichwertig im Fürstentum Schwarzburg-
Rudolstadt.
Rudolstadt, den 28. Febrnar 1914.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
— —
M VII. Ministerial-Verordnung
vom 3. März 1914
zur Ausführung des § 51 Ziffer 4 des Angestellten-Versich gessetzes
lier *WmimmnmnGd#e#
Nach dem 8§ 51 Ziffer 4 des Versicherungsgesehes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (N.G.Bl. S. 989) werden als Beitragsmonate im Sinne der
§F 15, 49 des Gesetzes die Kalendermonate angerechnet, in denen der Versicherte
zur beruflichen Fortbildung eine staatlich anerkannte Lehranstalt besucht.
Wir bestimmen, daß als staatlich anerkannte Lehranstalt im Sinne dieser
Vorschrift bis auf weiteres das Kyffhäuser-Technikum, Polgytechnisches Institut, zu
Frankenhausen a. Kyffhäuser zu gelten hat, sofern sein Besuch mindestens für die