26 1914
IX. Gesetz
vom 6. März 1914,
betreffend die Abänderung des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen in Abänderung des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1899 (Ges.-S. S. 94)
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags folgendes:
Artikel I.
Im Artikel 32 werden hinter dem Worte: „Zuständig“ die Worte eingeschaltet:
„für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift und“.
Artikel II.
Der Artikel 54 erhält folgenden dritten Absatz:
Die Beglaubigung einer Unterschrift durch den Gerichtsschreiber des Amts-
gerichts darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Gerichtsschreibers
vollzogen oder anerkannt wird. Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die
Unterschrift zu sebenden Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen,
der die Unterschrift vollzogen oder auerkannt hat, enthalten und den Ort und Tag
der Ausstellung angeben, sowie mit Unterschrift und Stempel oder Siegel versehen
sein. Er soll außerdem die Angabe enthalten, daß die Vollziehung oder Anerken=
nung der Unterschrift in Gegenwart des Gerichtsschreibers erfolgt ist.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 6. März 1914.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.