Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

28 1914 
die Vorschriften der §§ 2 bis 7 der Preußischen Bestimmungen über die Vor- 
bereitung für den Königlichen Forstverwaltungsdienst vom 19. Febrnar 1908, die 
in der Anlage abgedruckt sind, und die dazu ekwa noch ergehenden Ergänzungen 
und Abänderungen in sinnentsprechender Anwendung mit der Maßgabe, daß die in 
diesen vorgenannten §§ dem Königlichen Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten übertragenen Befugnisse dem Ministerium, die dem Oberforstmeister und 
Regierungs= und Forstrat der Prenßischen Bezirksregierung übertragenen Befugnisse 
und Obliegenheiten dem Vorstande des Oberforstamts vorbehalten sind. 
Ist die Zulassung zur Laufbahn für den Fürstlichen Forstverwaltungsdienst 
durch das Ministerinm ausgesprochen worden, so beginnt die forstliche Ausbildung 
mit der praktischen Vorbereitungszeit unter Leitung eines vom Oberforstamt be- 
zeichneten Oberförsters. 
83. 
Zeugnio über die praltische Vorbereitungszeit. 
Am Schlusse der Vorbereitungszeit hat der Oberförster dem Forstbeflissenen 
ein Zeugnis über deren Dauer, sowie über seine Führung und die erlangte Vor- 
bildung auszustellen. Es ist darin ausdrücklich zu erwähnen, daß sich der Forst- 
beflissene auch mit Vermessungs= und Nivellementsarbeiten beschäftigt hat. 
Das Zeugnis ist vom Oberförster unter Beidrückung des Dienstsiegels unter- 
schristlich zu vollziehen und von dem Vorstande des Oberforstamts in gleicher Weise, 
nach Umständen mit den ihm etwa erforderlich erscheinenden Zusätzen, zu bestätigen. 
Desgleichen ist das vom Forstbeflissenen zu führende Tagebuch von beiden 
Beamten mit einer kurzen Beurteilung zu versehen. 
Eine Abschrift des ausgestellten Zeugnisses ist dem Oberforstamte zur Weiter- 
gabe an das Ministerium vorzulegen. 
8 4. 
Forstwissenschaftliches Studium, ersic und zweite forftliche Prüfung, Meldung dazu. 
Das forstwissenschaftliche Studium, sowie die Ablegung der ersten und zweiten 
forstlichen Prüfung erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich Preußischen Forst- 
beflissenen geltenden Bestimmungen, welche auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer 
Wiederholung der Prüfungen und hinsichtlich der Ausschließung von der Fürst= 
lichen. Forstverwaltungslaufbahn Anwendung finden.
	        
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