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Die Meldung zu diesen Prüfungen ist an das Ministerium zu richten, welches
das Gesuch um Zulassung, wenn keine Bedenken vorliegen, an den Königlich
Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domäncn und Forsten übermittelt.
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Bescheld über den Ausfall der ersten und zweiten Prüfung. Erlangung des Prädikates
„Forstreferendar#. Vereidigung.
Über das Ergebnis der ersten und zweiten forstlichen Prüfung wird vom
Königlich Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ein Bescheid
ausgefertigt und dem Fürstlichen Ministerium zur weiteren Veranlassung übersandt.
Dieses ernennt den Forstbeflissenen nach Bestehen der zweiten Prüfung zum „Forst-
referendar“ und verpflichtet ihn durch den Staatsdienereid.
Die Urschriften der Prüfungszeugnisse werden nach erfolgter Abschriftnahme
dem Forstbeflissenen ausgehändigt.
86.
Universitätsstudium.
Hinsichtlich des vom Forstreferendar nachzuweisenden Universitätsstudiums, dessen
Dauer und der zu hörenden Lehrfächer gelten die Vorschriften des § 21 der
Preußischen Bestimmungen über die Vorbereitung für den Königlichen Forstver-
waltungsdienst vom 19. Februar 1908 und die dazu ekwa noch ergehenden Er-
gänzungen und Abänderungen in entsprechender Anwendung.
7.
Weitere Ausbildung. Anrechnung der Dienstzeit als Einjährig-Freiwilliger. Dauer
der praktischen Ausbildung.
Zu seiner weiteren Ausbildung hat der Forstreferendar sich in lehrreichen
Forsten des Fürstentums und des Königreichs Preußen durch fortgesetes wissen-
schaftliches Selbststudium, besonders aber durch eifrige Teilnahme an allen Geschäften
im Walde und überhaupt an allen in den künftigen Beruf einschlagenden Arbeiten
praktisch alle für den Forstwirtschaftsbetrieb und die Geschäftsverwaltung erforder-
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Leitung geeigneter Oberförster gründlich
anzueignen.
Die Zeit, in welcher der militärischen Dienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger
genügt wird, wird auf keinen Teil der Ansbildung in Anrechnung gebracht.
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