Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 20 
Die Meldung zu diesen Prüfungen ist an das Ministerium zu richten, welches 
das Gesuch um Zulassung, wenn keine Bedenken vorliegen, an den Königlich 
Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domäncn und Forsten übermittelt. 
85 *e 
Bescheld über den Ausfall der ersten und zweiten Prüfung. Erlangung des Prädikates 
„Forstreferendar#. Vereidigung. 
Über das Ergebnis der ersten und zweiten forstlichen Prüfung wird vom 
Königlich Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ein Bescheid 
ausgefertigt und dem Fürstlichen Ministerium zur weiteren Veranlassung übersandt. 
Dieses ernennt den Forstbeflissenen nach Bestehen der zweiten Prüfung zum „Forst- 
referendar“ und verpflichtet ihn durch den Staatsdienereid. 
Die Urschriften der Prüfungszeugnisse werden nach erfolgter Abschriftnahme 
dem Forstbeflissenen ausgehändigt. 
86. 
Universitätsstudium. 
Hinsichtlich des vom Forstreferendar nachzuweisenden Universitätsstudiums, dessen 
Dauer und der zu hörenden Lehrfächer gelten die Vorschriften des § 21 der 
Preußischen Bestimmungen über die Vorbereitung für den Königlichen Forstver- 
waltungsdienst vom 19. Februar 1908 und die dazu ekwa noch ergehenden Er- 
gänzungen und Abänderungen in entsprechender Anwendung. 
7. 
Weitere Ausbildung. Anrechnung der Dienstzeit als Einjährig-Freiwilliger. Dauer 
der praktischen Ausbildung. 
Zu seiner weiteren Ausbildung hat der Forstreferendar sich in lehrreichen 
Forsten des Fürstentums und des Königreichs Preußen durch fortgesetes wissen- 
schaftliches Selbststudium, besonders aber durch eifrige Teilnahme an allen Geschäften 
im Walde und überhaupt an allen in den künftigen Beruf einschlagenden Arbeiten 
praktisch alle für den Forstwirtschaftsbetrieb und die Geschäftsverwaltung erforder- 
lichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Leitung geeigneter Oberförster gründlich 
anzueignen. 
Die Zeit, in welcher der militärischen Dienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger 
genügt wird, wird auf keinen Teil der Ansbildung in Anrechnung gebracht. 
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