as 1914
buchs ist eine Berechnung der praktischen Vorbereitungszeit unter Berücksichtigung
des gewährten Urlaubs vorzunehmen.
Anträge der Forstbeflissenen wegen eines Wechsels des Lehrreviers und wegen
Unterbrechung oder ausnahmsweise verspäteten Beginus der praktischen Vorbereitungs=
zeit sind vom Oberforstmeister und Inspektionsbeamten, für deren Bezirk Antrag-
steller angenommen war, zu entscheiden. Hierbei ist aber zu beachten, daß die Kulturzeit
unter allen Umständen nachgewiesen werden muß, nötigenfalls unter Benutung der
nächstmaligen Osterferien.
§ 7.
Ausbildung während der Vorbereitungszelt.
Eine dem Zwecke der Vorbereitung entsprechende, sorgfältige und gründliche
Unterweisung und Beschäftigung der Forstbeflissenen gehört zu den wichtigsten
Dienstobliegenheiten der Oberförster. Insbesondere ist auch Anleitung im Feldmessen
und Nivellieren zu erteilen.
Zeigt sich ein Forstbeflissener aus Mangel an natürlichen Anlagen oder an An-
stelligkeit und Interesse für die Waldgeschäfte, wegen körperlicher Schwäche oder
Gebrechen, wegen Unfleißes, Unzuverlässigkeit, unmoralischer Führung oder aus sonst
einem Grunde als ungeeignet für den Königlichen Forstdienst, so hat der Ober-
förster dem Regierungs= und Forstrate und Oberforstmeister hiervon Anzeige zu
machen, die rechtzeitig die Entlassung des Forstbesflissenen anzuordnen haben, wenn
sie die Überzeugung gewinnen, daß er sich für den Forstdieust nicht eignet.
88.
Zeugnis über die praktische Vorbereitungszeit.
Am Schluß der Vorbereitungszeit hat der Oberförster dem Forstbeflissenen ein
stempelpflichtiges Zeugnis über deren Dauer sowie über seine Führung und die
erlangte Vorbildung auszustellen. Es ist darin ausdrücklich zu erwähnen, daß sich
der Forstbeflissene auch mit Vermessungs= und Nivellements-Arbeiten beschäftigt hat.
Das Zeugnis ist vom Oberförster unter Beidrückung des Dienstsiegels unter-
schriftlich zu vollziehen und vom zuständigen Forstinspektionsbeamten in gleicher
Weise, nach Umständen mit den ihm erforderlich erscheinenden Zusätzen, zu be-
stätigen. Desgleichen ist das Tagebuch (5 6) von beiden Beamten mit einer kurzen
Beurteilung zu versehen.