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Vorprũfung.
Die Vorprũfung wird unter dem Vorsitz eines vom Minister zu bestellenden
Komissars, von einem aus Lehrern der Akademien zu bildenden Prüfungsausschuß
abgehalten.
§ 114.
Bescheid über den Ausfall der Vorprüfung.
lber das Ergebnis der Prüfung wird dem Forstbeflissenen ein Bescheid er-
teilt. Hat er den Anforderungen nicht genügt, so wird er auf eine nur einmal
zulässige Wiederholung der Prüfung verwiesen. Die Wiederholung der Prüfung
muß spätestens nach 1 Jahr, falls aber inzwischen der Militärpflicht voll genügt
sein sollte, nach 2 Jahren stattfinden.
Sollte jedoch die Vorprüfung so ungünstig ausfallen, daß der Geprüfte für
den Forstverwaltungsdienst als völlig ungeeignet erscheint, so ist die Wiederholung
der Prüfung nicht zu gestatten und die Ausschließung von der Laufbahn zu ver-
anlassen.
15.
Fortsetzung des forstwissenschaftlichen Studiums und Meldung zur zweiten forstlichen
Prüfung.
Nach Bestehen der Vorprüfung sind weitere mindestens 11, Jahre dem Studium
der Forstwissenschaften und der Rechtskunde an der Akademie zu widmen.
Die Meldung zur zweiten forstlichen Prüfung ist nach Vollendung dieser
Studien, spätestens aber binnen 2 1. Jahren nach Bestehen der Vorprüfung, bei
dem Minister mittels schriftlicher Eingabe zu bewirken. Für Forstbeflissene, welche
zwischen der ersten und zweiten forstlichen Prüfung ihrer Militärpflicht voll genũgt
haben, wird diese Frist auf 31. Jahre verlängert.
Der Meldung sind außer den im § 10 unter 1 bis 4, 9 und 10 aufgeführten
Schriftstücken und Zeugnissen beizufügen: der Bescheid über die bestandene Vor-
prüfung, sowie mindestens drei schriftliche Ubungsarbeiten aus den forstlichen Lehr-
fächern, die von den Leitern der Ubung beurteilt sein müssen. Zwei dieser Arbeiten
dürfen Exkursionsberichte aus dem vierten und fünften Studiensemester sein, die
dritte Arbeit muß aus dem Besuch der seminaristischen Übungen des sechsten Semesters.
hervorgegangen sein.