Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

18 1914 
8 18. 
Vorprũfung. 
Die Vorprũfung wird unter dem Vorsitz eines vom Minister zu bestellenden 
Komissars, von einem aus Lehrern der Akademien zu bildenden Prüfungsausschuß 
abgehalten. 
§ 114. 
Bescheid über den Ausfall der Vorprüfung. 
lber das Ergebnis der Prüfung wird dem Forstbeflissenen ein Bescheid er- 
teilt. Hat er den Anforderungen nicht genügt, so wird er auf eine nur einmal 
zulässige Wiederholung der Prüfung verwiesen. Die Wiederholung der Prüfung 
muß spätestens nach 1 Jahr, falls aber inzwischen der Militärpflicht voll genügt 
sein sollte, nach 2 Jahren stattfinden. 
Sollte jedoch die Vorprüfung so ungünstig ausfallen, daß der Geprüfte für 
den Forstverwaltungsdienst als völlig ungeeignet erscheint, so ist die Wiederholung 
der Prüfung nicht zu gestatten und die Ausschließung von der Laufbahn zu ver- 
anlassen. 
15. 
Fortsetzung des forstwissenschaftlichen Studiums und Meldung zur zweiten forstlichen 
Prüfung. 
Nach Bestehen der Vorprüfung sind weitere mindestens 11, Jahre dem Studium 
der Forstwissenschaften und der Rechtskunde an der Akademie zu widmen. 
Die Meldung zur zweiten forstlichen Prüfung ist nach Vollendung dieser 
Studien, spätestens aber binnen 2 1. Jahren nach Bestehen der Vorprüfung, bei 
dem Minister mittels schriftlicher Eingabe zu bewirken. Für Forstbeflissene, welche 
zwischen der ersten und zweiten forstlichen Prüfung ihrer Militärpflicht voll genũgt 
haben, wird diese Frist auf 31. Jahre verlängert. 
Der Meldung sind außer den im § 10 unter 1 bis 4, 9 und 10 aufgeführten 
Schriftstücken und Zeugnissen beizufügen: der Bescheid über die bestandene Vor- 
prüfung, sowie mindestens drei schriftliche Ubungsarbeiten aus den forstlichen Lehr- 
fächern, die von den Leitern der Ubung beurteilt sein müssen. Zwei dieser Arbeiten 
dürfen Exkursionsberichte aus dem vierten und fünften Studiensemester sein, die 
dritte Arbeit muß aus dem Besuch der seminaristischen Übungen des sechsten Semesters. 
hervorgegangen sein.
	        
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