Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 13 
Zweck der zweiten forstlichen Prüfung. 
Die zweite forstliche Prüfung soll erweisen, daß der Forstbeflissene seine Fach- 
studien, insbesondere in den Forstwissenschaften und der Rechtskunde, mit Erfolg 
weiter betrieben hat und im ganzen zu der Erwartung berechtigt, er werde sich zu 
einem brauchbaren Beamten für den Königlichen Forstdienst heranbilden. 
817. 
Anforderungen in der zweiten forstlichen Prüfung. 
Es werden daher in der zweiten forstlichen Prüfung folgende Anforderungen 
zu stellen sein: 
Forftwissenschaft und Rechtskunde. 
1. Forstwissenschaft. 
Gründliche Kenntnis der Theorie des Waldbaues, des Forstschutzes, 
der Forstbenutzung, der Forsteinrichtung einschließlich der Holzmeßkunde, 
der Waldwertrechnung, Vertrantheit mit der Forstgeschichte. 
2. Rechtskunde: 
Bekanntschaft mit den Grundzügen der geschichtlichen Entwickelung 
und mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen und preußischen 
materiellen und formellen Rechts, sowie Kenntnis der für die preußische 
Forstverwaltung hauptsächlich in Betracht kommenden gesetlichen Be- 
stimmungen des deutschen und preußischen Zivil= und Strafrechts. 
8 18. 
Zweite forstliche Prüfung. 
Die zweite forstliche Prüfung wird durch einen vom Minister zu berufenden 
Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften teils im Zimmer, teils 
im Walde abgehalten. 
§5 19 und 20 pp. 
21. 
Unlversitätsstudium. 
Nach dem Bestehen der zweiten Prüfung hat der Forstreferendar während 
zweier zusammenhängender Semester auf dentschen Universitäten Staatsrecht, all- 
gemeine Wirtschaftslehre, Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft zu studieren. 
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