Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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den Oberförster zu überweisen ist, sämtliche Geschäfte eines Försters, sowohl beim 
Forstschutze, als auch bei den Hauungen, dem Numerieren und Aufmessen des 
Holzes, Aufstellung der Nummerbücher und Lohnzettel, bei dem Verkaufe und der 
Überweisung des Holzes, sowie bei den Kulturen und der Waldpflege unter eigener 
Verantwortlichkeit auszuführen (Försterzeit). Während des vorgedachten Zeit- 
raums von 6 Monaten ist die Beschäftigung als förmlicher Hilfsarbeiter des Ober= 
försters nicht statthaft. 
rner hat er wenigstens 5 Monate hintereinander in einem und demselben 
Reviere unter Aufsicht und Verantworkung des Oberförsters die Verwaltung der- 
gestalt zu führen, daß er alle Zweige des Oberförsterdienstes zwar selbständig, aber 
unter der Leitung des allein verantwortlichen Oberförsters wahrnimmt, dessen Wei- 
sungen er deshalb unbedingt zu folgen verbunden ist (Verwaltungszeit). Der 
Oberförster ist seinerseits verpflichtet, den Referendar in alle vorkommenden Dienst- 
geschäfte eintreten zu lassen, sofern er nicht auf Grund besonderer vorliegender 
Verhältnisse nach pflichtmäßiger Erwägung — z. B. in Personalsachen außer- 
gewöhnlicher Art — eine Ausnahme machen zu müssen glaubt. Sämtliche Dienst- 
schriftstücke sind von dem Oberförster mit zu vollziehen, um damit nicht nur seine 
Mitwirkung, sondern auch seine Verantwortung festzustellen. In den 5 Monaten 
muß von dem Forstreferendar entweder die Natural= oder die Holzwerbungskosten- 
oder die Kulturgelder-Rechnung gelegt werden. Auch hat er sich während dieser 
Zeit mit dem Kassenwesen vollkommen vertraut zu machen und dabei einigen Kasseu- 
revisionen beizuwohnen. Die Zuziehung zu den Revisionen hat er bei den Forst- 
inspektionsbeamten, welcher auch die Beteiligung des Forstreferendars auf beson- 
derem Bogen (§ 32 Ziffer 5) zu bescheinigen hat, zu beantragen. Die Teilnahme 
an Revisionen von Forstkassen-Untererhebestellen genügt nicht. 
Zum Anutritte dieser praktischen fünfmonatlichen Ausbildung in der Verwaltung 
eines Reviers hat der Forstreferendar durch Vermittelung des betreffenden Ober- 
försters rechtzeitig vorher die Genehmigung der Königlichen Regierung einzuholen. 
Wird die Genehmigung versagt, so hat die Regierung über die Gründe dem Minister 
zu berichten. 
Ist einem Forstreferendar zur Unterstützung oder Vertretung eines Oberförsters 
die Verwaltung teilweise oder gänzlich selbständig übertragen, so wird ihm die 
Dauer dieser Beschäftigung auf die obigen 5 Monate angerechnet, und zwar der- 
gestalt, daß bei fünfmonatlicher Dauer solcher Beschäftigung das obige Ersordernis
	        
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