Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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als erfüllt zu erachten ist, auch wenn die Legung einer der genannten Rechnungen 
nicht in jene Zeit gefallen ist. Bei einer kürzeren Dauer hat der Forstreferendar 
bie noch fehlende Zeit auf demselben oder einem anderen Reviere nachzuholen und, 
wenn irgend möglich, die Legung einer der Rechnungen auszuführen. 
Weiter sind von dem Forstreferendar wenigsteus 4 Monate auf Forstein- 
richtungsarbeiten unter Ausschluß der reinen Meß= und mechanischen Rechnungs- 
arbeiten bei den im Gange befindlichen Forstbetriebsregelungen zu verwenden (Be- 
triebsregelungszeit). Dabei hat er sich über die gesamten Arbeiten genau 
zu unterrichten, insbesondere aber sich an dem Entwurfe des Betriebsplanes, der 
Ausstellung der verschiedenen Nachweisungen usw. und an den Abschlußarbeiten zu 
beteiligen. Er tritt während dieser Zeit ganz in das Verhältnis der bei den Be- 
triebsregelungen gegen Tagegelder beschäftigten Hilfsarbeiter, ohne jedoch Tagegelder 
zu erhalten. Ob ihm eine Beschäftigung bei Forsteinrichtungen nach vorstehenden 
Gesichtspunkten ganz oder teilweise auf die obigen 4 Monate angerechnet werden 
kann, darüber entscheidet der Taxationskommissar, und wo ein solcher nicht bestellt 
ist, der die Arbeiten leitende Forstinspektionsbeamte. Die Entscheidung ist dem 
Forstreserendar rechtzeitig schriftlich kund zu tun und auch in die über ihn abzu- 
hebende Kußerung aufzunehmen (8 31). 
Bei Beachtung der Bestimmungen des §5 25 kann während der Försterzeit, 
der Verwaltungszeit und der Betriebsregelungszeit ein Urlaub von je 2 Wochen 
auf die vorgeschriebene Ausbildung in Anrechnung gebracht werden. 
Die Teilnahme an größeren forstlichen Ausflügen der Forstakademien, sowie 
an den Versammlungen und Ansflügen des Deutschen Forstvereins soll, wenn 
darüber ein gehörig bescheinigtes Tagebuch (& 28) vorgelegt wird, ebenfalls auf 
die zweijährige Aunsbildungszeit angerechnet werden. 
8 27. 
Besuch verschiedener Oberförstercien. 
Im übrigen ist die praktische Ausbildungszeit fleißig zu benutzen, um mit 
der Bewirtschaftung aller in den Königlichen Forsten vorkommenden forstlich wichtigen 
Holzarten und mit den verschiedenen Betriebsarten sich genau bekannt zu machen, 
um die erforderliche Ubersicht über den gesamten Forsthaushalt zu gewinnen und 
Ubung in allen Geschäften des Forstbetriebes, sowohl im Walde, als auch in den
	        
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