Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

18 1914 
schriftlichen Arbeiten, namentlich inn Rechuungswesen, durch fleißige und selbst- 
tätige Teilnahme an allen Geschäften eines Oberförsters zu erlangen. 
8 28. 
Tagebuch. 
Während der praktischen Ausbildungszeit hat der Forstreferendar ein mit 
Seitenzahlen zu versehendes Tagebuch zu führen. Darin ist zu verzeichnen, wo- 
mit er sich an jedem Tage beschäftigt hat, welcher Bezirk nach Umfang, Lage, 
Standorks= und sonstigen forstlichen Verhältnissen ihm speziell zur Besorgung der 
Dienstgeschäfte eines Försters überwiesen worden ist, welche Hauungen und Kul- 
turen und Waldpflegearbeiten er nach Umfang und Art der Ausführung usw. 
darin bewirkt hat, welche bemerkenswerten Fälle beim Forstschuße ihm dabei vor- 
gekommen sind, welche Wahrnehmungen und Erfahrungen er bei seiner Beschäftigung 
im Walde, sowie bei den schriftlichen Arbeiten im Geschäftszimmer des Oberförsters, 
bei den Forsteinrichtungsarbeiten und bei seinen weiteren wissenschaftlichen Selbst- 
studien gewonnen hat. 
Dieses Tagebuch soll nicht theoretische, aus Büchern geschöpfte Abhandlungen 
enthalten. Der erste Teil soll die tägliche Beschäftigung nachweisen und die dabei 
hemachten Wahrnehmungen wiedergeben, der zweite Teil dagegen einige größere, 
zusammenhängende Ausarbeitungen umfassen, die sich auf besondere Verhältnisse 
und Beobachtungen in den besuchten Revieren beziehen. 
Das Tagebuch ist unaufgefordert am 1. jeden Monats und jedesmal beim 
Abgange aus einem Revier dem Oberförster und bei jeder Anwesenheit eines höheren 
Forstbeamten auch diesem vorzulegen und von diesen jedesmal mit ihrem „Gesehen“ 
zu bezeichnen oder auch mit etwaigen Bemerkungen zu versehen. 
Bei Beendigung des Aufenthalts auf einem Revier hat der Oberförster in 
dem Tagebuche zu bescheinigen, daß die darin enthaltenen Zeitangaben bezüglich 
seines Reviers richtig sind, und wie der Referendar sich in diesem Zeitraume in 
sittlicher Beziehung geführt hat. 
8 20. 
Obliegenheiten der Oberförster usw. zur Förderung der Nusblldung. 
Es gehört zu den wichtigsten Pflichten der Oberförster und höheren Forst- 
beamten die praktische Ausbildung der Forstreferendare sachgemäß zu leiten.
	        
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