Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

zo 1914 
abzugeben. Diese wird die NAußerungen sammeln und mit den zusätzlichen Be- 
merkungen des Oberforstmeisters versehen, an den Minister in den ersten 5 Tagen 
eines jeden Vierteljahres zu den Personalakten des Referendars einsenden. 
Der Oberförster hat die Außerung auch über diejenigen Referendare aufzu- 
stellen, welche etwa nicht unmittelbar unter ihm, sondern unter einem Kommissar 
in seinem Revier beschäftigt gewesen sind. In diesem Falle ist die Außerung vom 
Oberförster zunächst dem betreffenden Kommissar zuzustellen, der sein Urteil hinzu- 
zufügen und sie dann an den Forstinspektionsbeamten unverzüglich weiter zu be- 
fördern hat. 
In gleicher Weise wie über die Försterzeit ist eine eingehende Außerung 
darüber von dem Oberförster abzugeben und von dem Forstinspektionsbeamten durch 
sein Einverständnis oder sein abweichendes Urteil zu ergänzen, mit welchem Er- 
solge der Forstreferendar die Revierverwaltungsgeschäfte in den vorgeschriebenen 
5 Monaten wahrgenommen, und welche Rechnungen er dabei gelegt hat. 
§ 22. 
Meldung zur forstlichen Staatsprüfung. 
Nach Erledigung der praktischen Ausbildungszeit, Erfüllung aller vorgeschriebenen 
Bedingungen und Ableistung der Militärdienstpflicht kann sich der Forstreferendar 
bei dem Minister zur sorstlichen Staatsprüfung melden. 
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung erlischt, wenn die Meldung nicht 
binnen 6 Jahren nach dem Bestehen der zweiten forstlichen Prüfung erfolgt. 
er Meldung sind beizufügen: 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
das Schulzeugnis der Reife, 
das Zeugnis über die praktische Vorbereitungszeit, 
die Zeugnisse über Forstakademie= und Universitätsbesuch, 
die Bescheinigung über die Teiluahme an Forstkassenrevisionen, 
und seitens der nicht dem Reitenden Feldjäger-Korps oder einem 
Jäger-Bataillon angehörenden Referendare 
ein Schriftstück, welches nachweist, daß der Prüfling seiner Militärpflicht 
genügt hat. Die unter 1 bis 6 aufgeführten Papiere sind in einem 
Hefte zusammengefaßt, vorzulegen, 
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