Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 51 
7. das Tagebuch. Dieses ist mit einem vorgehefteten Inhaltsverzeichnisse 
und ebenso mit einer Übersicht über die auf den Besuch der einzelnen 
Oberförstereien usw. verwendeten Zeiten versehen, in festen Deckel ge- 
bunden, einzureichen. 
g 33. 
Forst-Ober-Examinations-Kommission. 
Waltet gegen die Zulassung zur Staatsprüfung kein Bedenken ob, so wird der 
Referendar der vom Minister zu ernennenden Forst-Ober-Examinations-Kommission 
überwiesen, welche die Prüfung im allgemeinen zweimal im Jahre abhält. 
g 34. 
Zweck und Anforderungen der Prüfung. 
Die Prüfung wird nach Maßgabe der vom Minister erlassenen Bestimmungen 
teils im Zimmer, hauptsächlich aber im Walde, mit überwiegender Richtung auf 
Erforschung der praktischen. Brauchbarkeit des Prüflings für die Bewirtschaftung 
des Waldes und die forstliche Geschäftsverwaltung abgehalten. 
Die Prüfung erstreckt sich auf alle Teile der Forstwissenschaft und Forstwirt- 
schaft in ihrem ganzen Umfange, auf das in Preußen und dem Deutschen Reiche 
geltende öffentliche Recht, insbesondere das Verfassungs= und Verwaltungs-Recht, 
auf den bei der Forstverwaltung gewöhnlich in Betracht kommenden Teil des ein- 
heimischen Privatrechts, auf Volkewirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Forstpolitik, auf 
die Organisation der Verwaltung, Ressortverhältnisse, Dienstkreise der Beamten, auf 
das Etats-, Kassen= und Forstrechnungswesen, sowie überhaupt auf alle Gegenstände 
der forstlichen Geschäftsverwaltung, der Jagdkunde und Jagdverwaltung. 
§5P 35—39 pp. 
Berlin, den 19. Februar 1908. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
von Arnim.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.