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7. das Tagebuch. Dieses ist mit einem vorgehefteten Inhaltsverzeichnisse
und ebenso mit einer Übersicht über die auf den Besuch der einzelnen
Oberförstereien usw. verwendeten Zeiten versehen, in festen Deckel ge-
bunden, einzureichen.
g 33.
Forst-Ober-Examinations-Kommission.
Waltet gegen die Zulassung zur Staatsprüfung kein Bedenken ob, so wird der
Referendar der vom Minister zu ernennenden Forst-Ober-Examinations-Kommission
überwiesen, welche die Prüfung im allgemeinen zweimal im Jahre abhält.
g 34.
Zweck und Anforderungen der Prüfung.
Die Prüfung wird nach Maßgabe der vom Minister erlassenen Bestimmungen
teils im Zimmer, hauptsächlich aber im Walde, mit überwiegender Richtung auf
Erforschung der praktischen. Brauchbarkeit des Prüflings für die Bewirtschaftung
des Waldes und die forstliche Geschäftsverwaltung abgehalten.
Die Prüfung erstreckt sich auf alle Teile der Forstwissenschaft und Forstwirt-
schaft in ihrem ganzen Umfange, auf das in Preußen und dem Deutschen Reiche
geltende öffentliche Recht, insbesondere das Verfassungs= und Verwaltungs-Recht,
auf den bei der Forstverwaltung gewöhnlich in Betracht kommenden Teil des ein-
heimischen Privatrechts, auf Volkewirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Forstpolitik, auf
die Organisation der Verwaltung, Ressortverhältnisse, Dienstkreise der Beamten, auf
das Etats-, Kassen= und Forstrechnungswesen, sowie überhaupt auf alle Gegenstände
der forstlichen Geschäftsverwaltung, der Jagdkunde und Jagdverwaltung.
§5P 35—39 pp.
Berlin, den 19. Februar 1908.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
von Arnim.