1914 68
Gesetsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Geset, belressend die Verwaltung und esch der Gemeinde-, Genossen-
schafts-, Kirchen-, Pfarr- und Schulwaldun S. 53. — Ausführungsgeseh zum
Reichsgesetz, belressend die Beseiligung von —l“n S. 60. — Laudes-Ge-
bührenordnung für Rechtsamvälte. S. 65. — Gesetz, betressend die Abänderung
des Gerichtskostengesetes für das Furstenmum. S. 73. — Ministerial-Bekannl-
machung, betressend die Pfändung des Diensteinkommens der Ossiziere und Beamten
im Bereiche der Königlich Prenßischen und der Königlich Sächsischen Militär-
vernwaltung. S. 711. — Verordunng, betressfend die Abänderung des Fglenents zur
Ausführung des Landtagswahlgesehes vom 19. November 1870. S. 7
NXlI. Gesetz
vom 15. März 1914,
betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinde-, Genossen-
schafts-, Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankeuburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministerinms, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
bchanssch.
Die Bewirtschaftung und Benutzung ua Gemeinde-, Genossenschafts-, Kirchen-,
Pfarr= und Schulwaldungen unterliegt im öffentlichen Interesse den durch das
gegenwärtige Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen. Diese Waldungen werden —
unbeschadet des den allgemeinen Aussichtsbehörden (Landratsamt, Kirchen= und
Schulinspektion, Ministerium) zustehenden Anssichtsrechtes — einer forstmännischen
Aussicht unterstellt.
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. April 1011
Färstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetzlommlung I.XXV.