1914 1
5 2.
Vom 1. April 1916 ab darf die unschädliche Beseitigung von Tierkadavern
oder Kadaverteilen der im Reichsgesetze, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern,
§ 1 genannten Art, jedoch mit Ansnahme der Kadaver von totgeborenen Tieren,
von Sangferkeln, Schaf= und Ziegenlämmern unter 3 Monaten, Einhuferfohlen
und Kälbern unter vier Wochen, nur durch das thermochemische Verfahren erfolgen.
Das Ministerium kann eine frühere Zeitgrenze als den 1. April 1916 be-
stimmen oder auch einen späteren Zeitpunkt zulassen, und zwar sowohl für das
ganze Land als auch für einzelne Teile desselben.
8 3.
Zur Beseitigung, Vernichtung und Verwertung der Kadaver durch das thermo-
chemische Verfahren werden die Gemeinden und Gutsbezirke eines jeden Amts-
gerichtsbezirks zu Bezirksabdeckereiverbänden mit Rechtspersönlichkeit hiermit zu-
sammengeschlossen.
Auf Antrag kann das Ministerium aus örtlichen oder anderen Rücksichten
einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke von der Pflicht der Zugehörigkeit zum Be-
zirksabdeckereiverbande befreien.
Mehrere Bezirksabdeckereiverbände können sich mit Genehmigung des Ministeriums
zu Gesamtabdeckereiverbänden mit Rechtspersönlichkeit vereinigen, ebenso kann das
Ministerium eine solche Vereinigung nach Anhörung der Beteiligten aus Gründen
des allgemeinen Wohles aussprechen.
84.
Hieländische Abdeckereiverbände oder hieländische Gemeinden (Gutsbezirke), die
von der Pflicht der Zugehörigkeit zu Abdeckereiverbänden befreit sind, können sich
mit auswärtigen Gemeinden oder Gemeindeverbäuden zur Beseitigung, Vernichtung
und Verwertung von Kadavern durch das thermochemische oder ein gleich sicheres
Verfahren vereinigen. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Mini-
steriums.
6.
Die Abdeckereiverbände betreiben die Kadaververnichtungsanstalten (Abdeckereien)
entweder auf eigene Rechnung oder übertragen die Beseitigung, Vernichtung und
Verwertung der Kadaver selbständigen Unternehmern. Die Verträge darüber be-
dürfen der Bestätigung des Ministeriums.
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