1914 os
8 10.
Die Landratsämter können mit Genehmigung des Ministeriums bestimmen,
daß alle Kadaver oder Kadaverteile gefallener oder zur Beseitigung getöteter Pferde,
Maulesel, Maultiere, Esel, Tiere des Rindergeschlechtes, Schweine, Schafe und
Ziegen mit den in § 2 genannten Ausnahmen, sowie die bei der Fleischbeschau für
untanglich zum menschlichen Genusse befundenen Teile von Schlachttieren den für
die einzelnen Bezirke oder Gemeinden zuständigen Kadaververnichtungsanstalten
(Abdeckereien) zu überlassen sind (Bannrecht). Ein etwaiges Entgelt dafür wird
von den Abdeckereiverbänden, bei Gemeinden und Gutsbezirken, die von der Pflicht
der Zugehörigkeit zu diesen Verbänden befreit sind, von den Landratsämtern fest-
geseht.
Beim Betriebe von Kadaververnichtungsanstalten durch selbständige Unternehmer
ist das Bannrecht zeitlich zu begrenzen.
8 11.
Eine Abdeckerei darf nur betreiben, wer die erforderliche Zuverlässigkeit und
Befähigung besitzt und sich darüber genügend ausweisen kann.
* 12.
Von jeder nicht zu Schlachtzwecken bewirkten Tötung und von jedem Falle
des Verendens von Tieren, für deren Kadaver die unschädliche Beseitigung durch
das thermochemische Verfahren nach § 2 dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, hat der
Besiber oder bei dessen Behinderung die mit der Aussicht der Tiere betraute Person
der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Der Anzeige bedarf es nicht, wenn ein Tier auf polizeiliche Anordnung ge-
tötet war.
Die Ortspolizeibehörde hat die Abdeckerei unverzüglich zu benachrichtigen.
8 13.
Die unschädlich zu beseitigenden Kadaver oder Kadaverteile sind bis zur Ab-
holung so aufzubewahren, daß Vieh mit ihnen nicht in Berührung kommen kann.
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