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und 2 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897) bestimmen sich nach dem Werte
des Rechtes, wenn jedoch der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder
des Verteilungsverfahrens geringer ist, nach diesem; die neben einem Hauptanspruche
bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben unberücksichtigt.
Im Falle der Vertretung eines anderen Beteiligten bestimmen sich die Gebühren
nach dem Werte des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Verteilungs-
verfahrens oder des Anteils des Vertretenen an diesem Gegenstande. Auf die Be-
rechnung des Wertes des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder des Ver-
teilungsverfahrens finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften
Anwendung.
Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung des
Gläubigers bis zum Versteigerungstermine, so ist für die Gebührenberechnung an
Stelle des Wertes des Rechtes der Wert des Anspruchs, wegen dessen die Zwangs-
versteigerung beantragt ist, maßgebend, sofern nicht die Wahrnehmung eines anderen
Termins stattgefunden hat.
Artikel 5.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkursver-
walters im Verfahren der Zwangsverwaltung, einschließlich des Verteilungsverfahrens,
erhält der Rechtsanwalt jährlich zwei Zehnteile der vollen Gebühr nach dem Werte
der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr finden die in An-
sehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprecheude Anwendung.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehnteile der vollen
Gebühr nach dem Werte der jährlichen Einkünfte, ist ein Gläubiger der Antrag-
steller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der miteinzuziehenden
Zinsen geringer als der Wert der jährlichen Einkünfte, so ist dieser Betrag für
die Gebührenberechnung maßgebend.
Beschräukt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem
Verfahren wegen Anordnung der Zwangsverwaltung, so erhält er nur die im
Absab 2 bestimmte Gebühr.
Artikel 6.
Auf die Vergütung der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in einem Ver-
teilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der Zwangs-
verwaltung finden die Vorschriften des Art. 4 entsprechende Anwendung. Das
gleiche gilt für ein Verteilungsverfahren im Falle der Zwangsverwaltung, wenn