Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Artikel 9. 
Für die Wahrnehmung eines Termins vor einer Behörde erhält der Rechts- 
anwalt zwei Zehnteile der vollen Gebühr. Bei Terminen, die nur zur Abgabe 
von einseitigen Willenserklärungen oder zur Empfangnahme oder Ablieferung von 
Geld oder Wertpapieren bestimmt sind, beträgt die Gebühr ein Zehnteil der vollen 
Gebühr. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren in derselben Angelegenheit darf in einer 
Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen. 
Artikel 10. 
Ein Zehnteil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt, falls nicht eine der 
in den Artikeln 7 bis 9 bestimmten Gebühren anzusetzen ist, für die Erteilung 
eines Rates sowie für eine Besprechung. 
Artikel 11. 
Der Gesamtbetrag der in einer Angelegenheit nach den Artikeln 7, 8 und 10 
anzusetzenden Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen. 
Artikel 12. 
Für die Anfertigung des Entwurfs eines Rechtsgeschäfts erhält der Rechts- 
anwalt acht Zehnteile der gerichtlichen Beurkundungsgebühr. 
Die Gebühr kann auch dann nur einmal erhoben werden, wenn der Rechts- 
anwalt zu demselben Geschäfte mehrere Entwürfe fertigt. 
Artikel 13. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern erhält der Rechts- 
anwalt: 
1. im Falle des Empfanges zum Zwecke der Auszahlung an dritte Personen 
für Rechnung des Auftraggebers vom Betrage bis 50 J einschließlich 
40 Pf. für jede angefangenen 50 J“ des weiteren Betrages bis 400% 
20 Pf., für jede angefangenen 100 des weiteren Betrages bis 1000% 
20 Pfa für jede angefangenen 200 7 des weiteren Betrages bis 10000# 
20 Pf. und für jede angefangenen 500 J des Mehrbetrages 20 Pf 
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