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2. im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auftrag=
gebers das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze.
Sind die Gelder im ersteren Falle in mehreren Beträgen gesondert auszu-
zahlen oder im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so werden
die Gebühren von jedem Betrage gesondert berechnet, jedoch mit der Mahßgabe, daß
in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der
Gebühr des Gesamtbetrags nicht übersteigen dürfen.
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der
Rechtsanwalt nach Maßgabe des Wertes die Hälfte der vorstehenden Gebühren.
In den Fällen dieses Artikels greift die Bestimmung des 8 8 der Reichsge-
bührenordnung nicht Platz.
Artikel 14.
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht be-
stimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Reichsgebührenordnung und dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. Das gleiche
gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der voll-
ständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
Artikel 15.
Gebührenfrei sind die mit Erledigung eines Geschäfts verbundenen Nebenge-
schäfte und die zur Vorbereitung eines Geschäfts erforderliche Tätigkeit, soweit nicht
eine Gebühr dafür besonders bestimmt ist; insbesondere sind hiernach gebührenfrei
die Entwerfung einer dem Rechtsanwalt selbst zu erteilenden Vollmacht oder einer
von ihm zu erteilenden Nachvollmacht sowie Vermerke zu den Handakten des Rechts-
anwalts, wenn sie nur den Zweck haben, Aufschluß über dessen Tätigkeit oder über
den Stand der Sache zu geben.
Artikel 16.
Für die Herstellung des Schreibwerks sowie zum Ersatze der Postgebühren
seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsähe, soweit Schreibwerk und
Postsendungen innerhalb des Rahmens einer gebührenpflichtigen Tätigkeit vorkommen.
Der einzelne Pauschsatz beträgt 20 vom Hundert der zum Ansatze gelangen-
den Gebühr; in den Fällen der Artikel 4 bis 6 und 12 beträgt er mindestens
2 1 und höchstens 30 J/, im übrigen mindestens 1 / und höchstens 20 M