Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

* 1914 
2. im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auftrag= 
gebers das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersteren Falle in mehreren Beträgen gesondert auszu- 
zahlen oder im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so werden 
die Gebühren von jedem Betrage gesondert berechnet, jedoch mit der Mahßgabe, daß 
in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der 
Gebühr des Gesamtbetrags nicht übersteigen dürfen. 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der 
Rechtsanwalt nach Maßgabe des Wertes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen dieses Artikels greift die Bestimmung des 8 8 der Reichsge- 
bührenordnung nicht Platz. 
Artikel 14. 
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht be- 
stimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der 
Reichsgebührenordnung und dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. Das gleiche 
gilt, soweit für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der voll- 
ständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist. 
Artikel 15. 
Gebührenfrei sind die mit Erledigung eines Geschäfts verbundenen Nebenge- 
schäfte und die zur Vorbereitung eines Geschäfts erforderliche Tätigkeit, soweit nicht 
eine Gebühr dafür besonders bestimmt ist; insbesondere sind hiernach gebührenfrei 
die Entwerfung einer dem Rechtsanwalt selbst zu erteilenden Vollmacht oder einer 
von ihm zu erteilenden Nachvollmacht sowie Vermerke zu den Handakten des Rechts- 
anwalts, wenn sie nur den Zweck haben, Aufschluß über dessen Tätigkeit oder über 
den Stand der Sache zu geben. 
Artikel 16. 
Für die Herstellung des Schreibwerks sowie zum Ersatze der Postgebühren 
seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsähe, soweit Schreibwerk und 
Postsendungen innerhalb des Rahmens einer gebührenpflichtigen Tätigkeit vorkommen. 
Der einzelne Pauschsatz beträgt 20 vom Hundert der zum Ansatze gelangen- 
den Gebühr; in den Fällen der Artikel 4 bis 6 und 12 beträgt er mindestens 
2 1 und höchstens 30 J/, im übrigen mindestens 1 / und höchstens 20 M
	        
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