Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 L 
Pfeunigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den 
nächsthöheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. 
Stehen dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die nach den Artikeln 
7 bis 10 anzusetzenden Gebühren mehrsach oder nebeneinander zu, so beträgt der 
Pauschsat von dem gemäß Artikel 9 und 11 zu berechunenden Gesamtbetrage der 
Gebühren mindestens 8 „/7 und höchstens 50 . M 
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreibgebühren zu: 
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften; 
2. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer gebühren= 
pflichtigen Tätigkeit eutsteht. 
Für die Höhe der im Absat 4 erwähnten Schreibgebühren sind die Vorschristen 
des § 80 des Deutschen Gerichtskostengesebes maßgebend. 
Der Ansaßz der im § 79 Nr. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bezeichneten 
Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen. 
Artikel 17. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 77 bis 86, 88, 93, 94 
der Reichsgebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den 
Fällen der Artikel 4 bis 15 entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der Artikel 4 bis 6 sinden auch die Vorschriften der §#§ 7, 
25, 26, 29 bis 32, 35, 36, 48 bis 31 der Reichsgebührenordnung entsprechende 
Anwendung. Steht dem Rechtsanwalte in derselben Instanz eine Gebühr für den 
Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder nach Anlegung des Grundbuchs einer 
Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die im Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und 
im Artikel 5 Absat 2 bestimmten Gebühren angerechnuet. 
Artikel 18. 
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt Tagegelder und Vergütung für 
Nachtqnartier nach Maßgabe des § 78 I und II der Reichsgebührenorduung und 
Reisekosten nach Maßgabe der im Fürstentum für die Richter geltenden Bestimmungen. 
Die Vorschriften in den §§ 82, 83 der Reichsgebührenordnung sinden Anwendung. 
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