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Pfeunigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den
nächsthöheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet.
Stehen dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die nach den Artikeln
7 bis 10 anzusetzenden Gebühren mehrsach oder nebeneinander zu, so beträgt der
Pauschsat von dem gemäß Artikel 9 und 11 zu berechunenden Gesamtbetrage der
Gebühren mindestens 8 „/7 und höchstens 50 . M
Neben den Pauschsätzen stehen dem Rechtsanwalte Schreibgebühren zu:
1. für die auf besonderes Verlangen gefertigten Abschriften;
2. für ein Schreibwerk, soweit es außerhalb des Rahmens einer gebühren=
pflichtigen Tätigkeit eutsteht.
Für die Höhe der im Absat 4 erwähnten Schreibgebühren sind die Vorschristen
des § 80 des Deutschen Gerichtskostengesebes maßgebend.
Der Ansaßz der im § 79 Nr. 2 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bezeichneten
Gebühren wird durch den Pauschsatz nicht ausgeschlossen.
Artikel 17.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 77 bis 86, 88, 93, 94
der Reichsgebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den
Fällen der Artikel 4 bis 15 entsprechende Anwendung.
In den Fällen der Artikel 4 bis 6 sinden auch die Vorschriften der §#§ 7,
25, 26, 29 bis 32, 35, 36, 48 bis 31 der Reichsgebührenordnung entsprechende
Anwendung. Steht dem Rechtsanwalte in derselben Instanz eine Gebühr für den
Antrag auf Eintragung einer Hypothek oder nach Anlegung des Grundbuchs einer
Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die im Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 und
im Artikel 5 Absat 2 bestimmten Gebühren angerechnuet.
Artikel 18.
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt Tagegelder und Vergütung für
Nachtqnartier nach Maßgabe des § 78 I und II der Reichsgebührenorduung und
Reisekosten nach Maßgabe der im Fürstentum für die Richter geltenden Bestimmungen.
Die Vorschriften in den §§ 82, 83 der Reichsgebührenordnung sinden Anwendung.
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