Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

76 1914 
Artikel 3. 
§ 5 des Wahlreglements erhält folgenden Wortlaut: 
5. 
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen 
und Nachtragungen in der Spalte „Bemerkungen“ unter Angabe des Datums kurz 
einzutragen. Etwaige Belagsstücke sind dem Hauptexemplare der Wählerliste an- 
zuheften. 
Berichtigungen der Liste der Höchstbesteuerten können nur von dem zuständigen 
Landratsamte vorgenommen werden. Die Streichung eines Wählers in der Liste 
für die allgemeinen Wahlen zum Zwecke seiner Überführung in die Liste der Höchst- 
besteuerten bedarf in jedem Falle besonderer Anordnung des Landratsamts. 
Beide Exemplare der Wählerliste sind gleichmäßig zu berichtigen. 
Die Wählerliste für die allgemeinen Wahlen ist am 22. Tage nach dem Be- 
ginne der Auslegung vom Gemeindevorstande mit seiner Unterschrift abzuschließen, 
das zweite Exemplar unter Hinzufügung der Bescheinigung völliger Übereinstimmung 
mit dem Hauptexemplare. 
Die Wählerliste der Höchstbesteuerten ist vom Gemeindevorstande des Wahl- 
bezirks-Hauptortes nach Ablauf der Auslegungsfrist an das zuständige Landratsamt 
zurückzusenden. Dieses hat die Liste nach Vornahme etwaiger Berichtigungen am 
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung in gleicher Weise (Absatz 4) abzu- 
schließen und sodann dem Gemeindevorstande des Wahlbezirks-Hauptortes wieder 
zugehen zu lassen. 
Gleichzeitig hat es diejenigen Gemeindevorstände, in deren Wahlbezirk Höchst- 
besteuerte wohnen, anzuweisen, diese in der Wählerliste für die allgemeinen Wahlen 
zu streichen. Ferner hat das Landratsamt die einzelnen Wähler von ihrer Auf- 
nahme in die Liste der Höchstbesteuerten zu benachrichtigen. 
In die auf diese Weise abgeschlossenen Listen dürfen weitere Wähler nicht auf- 
genommen werden. 
Artikel 4. 
Die Anlage B des Wahlreglements (Ges. S. 1870, S. 123) kommt in Wegfall. 
Rudolstadt, den 24. März 1914. 
Fürstlich Schwarzburg. Atnisterium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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