Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 s1 
ausgeschlossen, wenn zugleich mit einem Abkömmlinge dessen Ehegatte mit 
erwirbt; 
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Ab- 
kömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs oder Vereinigung der im § 3 bezeichneten Art. Die Steuer- 
pflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird, 
der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört oder mit ihm in 
absteigender Linie verschwägert ist; 
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Mit- 
erben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung 
der im § 3 bezeichneten Art. Die Vorschrift der Zisser 6 Saß 2 sindet 
entsprechende Anwendung; 
beim Austausch im Inlande gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zu- 
sammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Ge- 
staltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an 
Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordunng einer Behörde be- 
ruhen oder von einer solchen als zweckdienlich auerkannt werden: 
beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und 
bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren 
bergbaulichen Ausnutzung, sofern sic nicht zum Zwecke der Steuerersparung 
erfolgen. 
Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3 und 7 wird der überlebende 
Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein= 
schaftliches Vermögen zu teilen hat, oder dem auf Grund des Art. 134 Abs. 2 
und 3 des Ausführungsgesehes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 
(Ges. S. S. 51) oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen der Nießbrauch 
am ganzen Nachlaß oder an einem Teile des Nachlasses des verstorbenen Ehe- 
gatten zustcht. 
E: 
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— 
Artikel 4. 
Dem Erwerbspreise zuzüglich der Anrechunngen nach § 14 Ziffern 1 bis 3 
des Zuwachssteuergesetzes werden bei unbebauten Grundstücken zweieinhalb vom 
Hundert und bei bebanten Grundstücken eineinhalb vom Hundert des Erwerbspreises 
für jedes volle Kalenderjahr des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums 
hinzugerechnet. « , 
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