Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 * 
Artikel 8. 
Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer aufeinanderfolgenden Rechtsgeschäfte vechtg, #n 
von dem bisherigen Berechtigten auf den letzten Erwerber (Zwischengeschäft), so ist senergeseves. 
jedes dieser Rechtsgeschäfte als ein selbständiges Veräußerungsgeschäft zu betrachlen 
und dementsprechend sleuerlich zu behandeln. 
Das Ministerium kann jedoch die Zusammenfassung mehrerer aufeinander- 
folgenden Rechtsgeschäfte zu einem steuerlichen Rechtsvorgange dann für zulässig 
erklären, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß ein Übertragungsvorgang 
in mehrere Veräußerungsgeschäfte zerlegt worden ist, um die Zuwachssteuer zu er- 
sparen oder zu vermindern. 
Artikel 9. 
Die Amtsgerichte haben den Stenerbehörden Mitteilung zu machen: Zu 
1. von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grundstücken in das o. 
Grundbuch und von der Zuschreibung von Grundstücken (§ 3 des Gesebes 
vom 6. Juni 1856, betressend die gerichtliche übereignung unbeweglicher 
Sachen, Ges.-S. S. 163), mit Ausnahme der im § 30 des Zuwachssteuer- 
hesetzes und der in den Art. 2 und 3 bezeichneten steuerfreien Fälle; 
2. von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister und von 
Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuerpflichtigen 
Rechtsvorganges vorgenommen werden. 
Artikel 10. 
Die Steuerbehörde erteilt einen Stenerbescheid, der den Steuerpflichtigen, den Ju 8 43 
Betrag der Zuwachssteuer, deren Berechnungsgrundlagen, die von einer etwa abge- Aouah 
gebenen Stenererklärung abweichenden Punkte, das zulässige Rechtsmittel, die dafür 
sestgesehte Frist, sowie die Behörde, bei der es anzubringen ist, angibt und zugleich 
die Anweisung zur Entrichtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist 
enthält. Diese Frist muß mindestens einen Monat betragen. 
Artikel 11. 
Gegen den Sienerbescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die zu !4• 
Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung des Be- 
scheids bei der Steuerbehörde anzubringen. Verspätete Beschwerden sind zurückzu- senergesebes.
	        
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