Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

5 1914 
weisen, wenn nicht der Beschwerdeführer dartut, daß er ohne sein Verschulden ver- 
hindert war, die Frist einzuhalten. Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht 
die Steuerbehörde abhilft, die Oberbehörde. 
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht den Beteiligten binnen einer 
Ausschlußfrist von einem Monate seit der Zustellung des Beschwerdebescheids die An- 
fechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht zu (§ 3 Ziff. 5 des Gesetzes vom 
27. September 1912, betr. die Ausführung des Staatsvertrags über die Errichtung 
eines gemeinschaftlichen Thüringischen Oberverwaltungsgerichts, Ges.-S. S. 233). 
Der Beschwerdebescheid muß eine Belehrung über das dagegen zulässige Rechts- 
mittel enthalten. 
Die Beschwerde und die Aufechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 
Artikel 12. 
Erweisen sich einzelne der für die Steuerberechnung maßgebenden Unterlagen 
als nicht oder nicht ohne unverhältuismäßige Schwierigkeiten feststellbar, so ist die 
Steuerbehörde berechtigt, an ihrer Stelle eine im Vergleichswege mit dem Steuer- 
pflichtigen festzusetzende Summe der Berechnung zugrunde zu legen. Der Vergleich 
bedarf der Genehmigung der Oberbehörde. 
Die Stenerbehörde kann von dem Vergleiche zurücktreten, wenn die Tatsachen, 
auf denen er beruht, von dem Steuerpflichtigen absichtlich oder fahrlässig zu seinen 
Gunsten unrichtig angegeben sind. Der Steuerpflichtige ist hierauf in dem Ver- 
gleiche hinzuweisen. 
Artikel 13. 
Die Stenerbehörde ist befugt, mit Genehmigung des Ministeriums von der 
Veranlagung und Erhebung der Zuwachssteuer insoweit abzusehen, als die Ver- 
anlagungskosten außer Verhältnis zum Ertrage stehen würden GE 1 Abs. 4 Ziff. 4 
des Reichsgesevxes vom 3. Juli 1913 über Kuderungen im Finanzwesen, N.G.Bl. 
S. 521). 
Artikel 14. 
Steuerbehörde ist in den Städten von mehr als 1200 Einwohnern der Stadt- 
gemeindevorstand, für die Gemeinden Kahhütte, Menselbach, Oberhammer, Goldis- 
thal, Scheibe und Alsbach die Forstkasse in Kabhütte, für alle übrigen Gemeinden, 
sowie für diejenigen Grundstücke, die einem Gemeindebezirke nicht angehören, das 
Steueramt, in dessen Bezirke die Gemeinde oder das Grundstück liegt. 
Oberbehörde ist das Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Arustadt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.