Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

1914 55 
Artikel 15. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Zuwachssteuer- 
aumeldung oder zerklärung (§§ 37, 39) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vier- 
fachen Betrage der Zuwachssteuer oder, wenn der Betrag nicht ermittelt worden ist, 
einer Geldstrafe bis zu 10 000 M 
Artikel 16. 
Ordnungsstrafen, die gemäß § 51 des Zuwachssteuergesetzes zu erkennen sind, 
werden, soweit die einzelne Strafe den Betrag von 20 „7 nicht übersteigt, von 
der Steuerbehörde, alle höheren Ordnungsstrafen und die gemäß Art. 15 dieses 
Gesetes und § 50 des Zuwachssteuergesehes zu erkennenden Strafen auf Antrag 
der Steuerbehörde von der Oberbehörde ausgesprochen. Gegen die Strafsestsehung 
findet binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen seit deren Zustellung Beschwerde 
an das Ministerium statt. 
Die Strafen fließen, soweit sie von einem Stadtgemeindevorstand ausgesprochen 
werden, in die Kasse der betreffenden Stadt, im übrigen zur Staatskasse. 
Artikel 17. 
Beschwerden gegen Zuwachssteuerbescheide und gegen die Festseßung von 
Strafen, die als sachlich unbegründet zurückgewiesen werden, sind gebührenpflichtig 
nach Maßgabe des Gesebes über die Kosten in Verwaltungssachen vom 
9. Januar 1891 1 . 
21. Dezember 1890 (Ges. S. S. 301) oder der an die Stelle dieses Gesetes tretenden 
Vorschriften. 
Artikel 18. 
Die Zuwachssteuer wird mit dem vollen im § 28 des Zuwachssteuergesetzes 
bestimmten Betrage erhoben. Davon fließen 55 und in den Städten, in denen 
der Stadtgemeindevorstand Stenerbehörde ist, 66 /8 vom Hundert den Gemeinden, 
in deren Bezirke der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges liegt, alles 
übrige Steueraufkommen der Staatskasse zu. 
Artikel 19. 
Die Gemeinden können durch Ortsgesetze, die gemäß Art. 13 der Gemeinde- 
ordnung vom 9. Juni 1876 (Ges.-S. S. 69) zu erlassen sind, bestimmen, daß zu 
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