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dem Anteile, der ihnen nach Art. 18 dieses Gesetzes von dem Ertrage der Steuer
zufließt, für ihre Rechuung Zuschläge erhoben werden. Die Zuschläge sind nach
Hundertteilen zu berechnen; sie dürfen im einzelnen Falle fünfzig vom Hundert
des vollen im § 28 des Zuwachssteuergesebes bestimmten Betrags nicht übersteigen.
Die Zuschläge dürfen für die verschiedenen Grundstücksarten und nach der Dauer
des für die Stenererhebung maßgebenden Zeitraums verschieden festgesetzt werden.
Durch Ortsgeseh kann eine andere Regelung der Bestenerung des Wertzuwachses
von Grundstücken nicht getroffen werden.
Artikel 20.
Entschließungen, die nach dem Zuwachssteuergesetze vom 14. Februar 1911
dem Bundesrate zustehen, sind von dem Ministerium zu treffen. Das Ministerium
ist berechtigt, die fällige Zuwachssteuer — auch über den Anteil der Staatskasse
hinaus — aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise zu erlassen.
Es ist ferner berechtigt:
1. Rechtsvorgänge für steuerpflichtig zu erklären, die es — ohne unter 8§ 1
und 5 des Zuwachssteuergesetzes zu fallen — einem anderen ermöglichen,
über ein Grundstück wie der Eigentümer zu verfügen;
. für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Bestimmungen zu
treffen, die von den 8§ 8 bis 14, 19, 20 Abs. 2 und 3, 21, 23 bis 25
des Zuwachssteuergesetzes und Art. 4 bis 8 dieses Gesetzes abweichen.
Artikel 21.
Die §§ 1 Abs. 2, 7, 14 Ziff. 4 letzter Sab, 15, 16, 17, 18, 20 Abs. 1,
22, 27, 28 Abs. 2 Sab 2, 32, 33, 36, 38, 43 bis 47, 50 Abs. 1, 54, 58,
59, 65 und 66 des Zuwachssteuergesebes sinden keine Anwendung.
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Artikel 22.
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesehes erforderlichen
Bestimmungen.
Ebenso entscheidet das Ministerium über etwaige Zweifel, die bei der Aus-
führung des Zuwachssteuergesezes nach Maßgabe dieses Gesetzes hervortreten.