90
1914
auf dem Schriftstücke zu vermerken und dieses an die zuständige Stelle abzugeben.
Für die Wahrung einer Frist genügt der Eingang bei der unzuständigen Stelle.
II. Mitteilungs-- und Anmeldungspflicht.
2
Die Mitteilungen der Amtsgerichte (Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 26. März 1914)
erfolgen durch lbereignungsanzeigen, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach
Eintragung der Rechtsänderung — für jede Eintragung besonders — der zu-
ständigen Steuerbehörde einzusenden sind.
Es sind Mitteilungen zu machen:
—
5it
#2#
**
von den Eintragungen in das Grundbuch, die eine Eigentumsänderung
oder den Ubergang einer Berechtigung (8 2 des Zuwachssteuergeseßzes) betreffen;
l von der Zuschreibung von Grundbesitz oder Berechtigungen (§ 2 des Zu-
wachssteuergesetzes) auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1856, die gericht-
liche übereignung unbeweglicher Sachen betreffend (Ges.-S. S. 163);
. von allen Beurkundungen der Übertragung des Eigentums an im Fürsten-
tume gelegenen Grundbesiy und Berechtigungen (§ 2 des Zuwachssteuer-
gesebes), auf Grund deren nicht alsbald Eintragung in das Grundbuch
oder gerichtliche Zuschreibung erfolgt;
von allen sonstigen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die der Auf-
lassung und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges
au inländischen Grundstücken (68 1, 4 des Zuwachssteuergesetzes, Art. 75
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899,
Ges.-S. S. 51), den Ubergang einer Bercchtigung (3 2 des Zuwachssteuer-
gesetzes) zum Gegenstand haben oder zu den im § 5 des Zuwachssteuer-
gesetzes bezeichneten Rechtsgeschäften gehören.
Die Übereignungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 1 einzurichten.
Für die im Abs. 2 unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Mitteilungen ist das gleiche
Muster, nötigenfalls unter Vornahme handschriftlicher Anderungen, zu benuhen.
83.
Die Mitteilung einer Ubereignungsanzeige sindet, obwohl die Voraussetzungen
des 65 vorliegen, nicht statt:
. in allen Fällen, in denen Grundbesitz, der mit einem Wohnhause bebaut
ist, zu einem Preise von nicht mehr als 12000 ““ veränßert worden ist;