Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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1914 
auf dem Schriftstücke zu vermerken und dieses an die zuständige Stelle abzugeben. 
Für die Wahrung einer Frist genügt der Eingang bei der unzuständigen Stelle. 
II. Mitteilungs-- und Anmeldungspflicht. 
2 
Die Mitteilungen der Amtsgerichte (Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 26. März 1914) 
erfolgen durch lbereignungsanzeigen, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach 
Eintragung der Rechtsänderung — für jede Eintragung besonders — der zu- 
ständigen Steuerbehörde einzusenden sind. 
Es sind Mitteilungen zu machen: 
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von den Eintragungen in das Grundbuch, die eine Eigentumsänderung 
oder den Ubergang einer Berechtigung (8 2 des Zuwachssteuergeseßzes) betreffen; 
l von der Zuschreibung von Grundbesitz oder Berechtigungen (§ 2 des Zu- 
wachssteuergesetzes) auf Grund des Gesetzes vom 6. Juni 1856, die gericht- 
liche übereignung unbeweglicher Sachen betreffend (Ges.-S. S. 163); 
. von allen Beurkundungen der Übertragung des Eigentums an im Fürsten- 
tume gelegenen Grundbesiy und Berechtigungen (§ 2 des Zuwachssteuer- 
gesebes), auf Grund deren nicht alsbald Eintragung in das Grundbuch 
oder gerichtliche Zuschreibung erfolgt; 
von allen sonstigen von ihnen beurkundeten Rechtsvorgängen, die der Auf- 
lassung und Eintragung nicht bedürfende Fälle des Eigentumsüberganges 
au inländischen Grundstücken (68 1, 4 des Zuwachssteuergesetzes, Art. 75 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899, 
Ges.-S. S. 51), den Ubergang einer Bercchtigung (3 2 des Zuwachssteuer- 
gesetzes) zum Gegenstand haben oder zu den im § 5 des Zuwachssteuer- 
gesetzes bezeichneten Rechtsgeschäften gehören. 
Die Übereignungsanzeigen sind nach Anleitung des Musters 1 einzurichten. 
Für die im Abs. 2 unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Mitteilungen ist das gleiche 
Muster, nötigenfalls unter Vornahme handschriftlicher Anderungen, zu benuhen. 
83. 
Die Mitteilung einer Ubereignungsanzeige sindet, obwohl die Voraussetzungen 
des 65 vorliegen, nicht statt: 
. in allen Fällen, in denen Grundbesitz, der mit einem Wohnhause bebaut 
ist, zu einem Preise von nicht mehr als 12000 ““ veränßert worden ist;
	        
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