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teilen, in denen die Anteile einer unter § 3 des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Fe-
brnar 1911 fallenden Vereinigung in einer Hand sich vereinigen.
In gleicher Weise ist der Stenerbehörde ferner auch Mitteilung über die im
Laufe des Jahres vorgekommene Abtretung eines Geschäftsanteils auch bei den nicht
unter § 3 des Zuwachssteuergesetzes fallenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zu machen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Gerichte bekannt ist, daß
die Gesellschaft, deren Anteil übertragen wird, keinen Grundbesitz hat oder nicht
unter § 3 des Zuwachssteuergesebes fällt.
Den Beamten der Steuerbehörden ist zum Zwecke der Feststellung steuer-
pflichtiger Rechtsvorgänge die Einsicht in das Handels= und Genossenschaftsregister
zu gestatten; die zu den Akten gehörigen Vorgänge sind hierbei auf Wunsch zu-
gänglich zu machen.
86.
Die Katasterämter haben am Schlusse eines jeden Rechnungsjahrs, zum ersten
Male für das Rechnungsjahr 1914, bei der Fortschreibung der Mutterrollen fesl-
zustellen, ob bei den Artikeln, die eine Veränderung durch Veräußerung von Par-
zellen oder Parzellenteilen erleiden, eine mehrfache Eigentumsänderung im Jahre
der Fortschreibung selbst und in den beiden vorhergegangenen Rechnungsjahren —
jedoch mit Ausschluß der Rechnungsjahre 1913 und 1912 — vorgekommen ist.
Hierbei sind alle Fälle der Eigentumsänderung von Todes wegen (auf Grund eines
Erbscheins oder einer Verfügung von Todes wegen) auszuscheiden.
Die Feststellungen sind der zuständigen Steuerbehörde durch besondere, nach
4% Anleitung des Musters 2 einzureichende Jahreslisten mitzuteilen.
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§ 7.
Die Anmeldung des Veräußerers und des Erwerbers (6 37 des Zuwachs-
steuergesetzes, Art. 8 des Gesetzes vom 26. März 1914) kann schriftlich oder zu
Protokoll der Zuwachssteuerbehörde erfolgen.
III. Prüfung der Mitteilungen und Anmeldungen.
86.
Der pünktliche Eingang der Mitteilungen und Anmeldungen ist durch die
Steuerbehörde zu überwachen. Im Falle der Unterlassung einer rechtzeitigen