Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 * 
der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 31. Jannar 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
&AXXXIV. Polizei-Verordnung 
vom 20. November 1915 
über den Verkauf und die sonstige Uberlassung von Waffen an Jugendliche. 
Auf Grund des § 3 des Gesehes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges.-S. S. 238), wird hierdurch verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten, Handfeuerwassen, Munition, Dolche und im Griff feststehende 
Messer an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen oder sonst zu überlassen. 
§ 2. 
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können von den Landratsämtern zu- 
gelassen werden, wenn ein dringendes Bedürfuis dafür vorliegt, oder wenn der 
Ingendliche der Waffe zur Ausübung seines Dienstes, Berufes oder Gewerbes 
bedarf. 
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