Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

100 1915 
83. 
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise hal die Berichte (Fehlanzeigen) 
so zeitig an das Kaiserlich Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in 
Berlin weiter zu geben, daß sie dort spätestens am 10. des auf den Berichtsmonat 
folgenden Monats eingehen. Nicht weiter zu geben sind die Berichte (Fehlanzeigen) 
von Arbeitsnachweisen, die voraussichtlich weniger als 200 Stellen im Jahr be- 
setzen werden. 
Gleichzeitig hat der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise einen Textbericht 
über die Lage des Arbeitsmarktes in seinem Bezirk an das Kaiserliche Statistische 
Amt zu erstatten. 
84. 
Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter und Angestellte eines 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in § 1, 2 dieser Ver- 
ordnung zuwiderhandeln. 
Rudolstadt, den 22. Dezember 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner.
	        
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