1915 "
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden-
und nnteblibenewverhere — zu entrichten
Befreiung gilt im Falle unter für ein Kalenderjahr, im übrigen
saonge, E der Befreiungsgrund besteht. Die Pflicht zur Beitragsleistung tritt
wieder ein, wenn der Befreite auf die Befreiung verzichtet oder sie vom Versiche-
rungsamt widerrufen wird (8§ 1241 N.V.O.).
82.
Versicherungsberechtigung.
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann die Ver-
sicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung) — § 1244 R.V.O. —.
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung)
sind bis
zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt (8 1243 R.V.0.)
1. Betriebsbeamte, e huester und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung, sämtlich
wenn die Abschaftigung ihren Hauptberuf bildet,
.Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,
3. Bühnen= und Orchestermitglieder
Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen,
r#
4. Lehrer und Erzieher,
5. Schiffer,
sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst mehr als 2000,
aber nicht über 3000 M beträgt,
6. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Be-
trieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige
beschäftigen,
7. Hausgewerbtreibende
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter, soweit nicht durch Be-
schluß des Bundesrats die ersicherungspflicht auf sie erstreckt
worden ist — § 1 der Anweisung
8.
Personen die für ihre Arbeit nur freien Unterhalt empfangen (I 1227
N.V.O.)
9. Personen, die nur vorübergehend Dienste leisten (6 1232 R.V.O., Be-
Dauer der Be-
freiung von der
Versicherungs-
orslicht.
Weiter.
versicherung.
Selbst.
vorsicherung.