Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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jährlich, monatlich oder wöchentlich beziehen, wird zum Zwecke der Beitragsberech- 
nung das Jahr zu 300 Arbeitstagen angenommen. 
nui i Ist im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare 
Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag — Ziffer 1 und 2 — über- 
steigt, so ist sie für die Beitragsberechnung maßgebend (§ 1247 N.V.O.) 
Auf Versicherte, deren Entgelt teilweise in Sachbezügen besteht, ist diese Be- 
stimmung nur anwendbar, wenn die Barbezüge allein eine höhere Lohnklasse be- 
ingen. 
Wohntlasen. Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden die Versicherten in folgende 
Lohutesn eingeordnet: 
lasse 1 bis zu 350 4 16 3 Wochenbeitrag, 
„ II mehr als 350 „ bis 50r % = 24 , „ 
77 II * 77 550 * * „ 77 * 
„ V,„ „ 350 „ „ 11 0 „ 40% „ 
7“ 7 5 1150 — 418 » » 
(§§1245,1392R.V.O.) 
Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören in die dritte Beitragsklasse, wenn 
b sie nicht über 850 
Lehrer und Erzieher zur vierten Beitragsklasse, wenn sie nicht über 1150% 
im Jahre verdienen (§ 1246 Abs. 2 R.V.O). 
FSeiicherung t Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber 
r nunr zur Zahlung eines höheren Beitragsanteils verpflichtet, wenn er ihn mit dem 
Versicherten vereinbart hat (§ 1248 R.V.O). 
Freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohnklasse frei (§ 1440 R.V.O.). 
86. 
Zahlungspflicht. 
Die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung werden in gleicher 
Weise wie die Krankenkassenbeiträge von den Arbeitgebern eingezogen. 
*- Der ganze Beitrag ist von dem Arbeitgeber zu entrichten, der den Versicherten 
5 hindurch beschäftigt (§ 1426 Abs. 1 R.V.O.). 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt 
der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst 
den Beitrag entrichtet (§ 1439 R.V.O.), so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag
	        
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