12 1915
§ 7.
Quittungskarten.
jciern e Die Quittungskarten werden den Krankenkassen unentgeltlich von der Thü-
ringischen Landesversicherungsanstalt geliefert.
Sreeten Seige Wegen des Verfahrens bei der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungs-
Eeo karten wird auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Juli 1912 (Ges.-S. S. 93)
verwiesen.
Sitpreur Nach einem zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien ab-
—E— geschlossenen Staatsvertrage vom 31. Juli 1912 ist für die in Deutschland be-
7 *ä schäftigten Italiener, die dies beantragen, die Hälfte der für sie geleisteten Inva-
liden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge an die „Cassa Nazionale di
Previdenza“ oder der „Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ zu über-
weisen. Die Überweisung erfolgt durch die Landesversicherungsanstalt auf Grund
des Markeninhalts der Quittungskarten. Vom Tage der Überweisung an erhält
die auszustellende Quittungskarte an der Seite handschriftlich oder mittels Farb-
stempels in blauer Farbe augenfällig die Bezeichnung: „Ital.“ und das Datum
des Überweisungsantrags. Handelt es sich um die „Cassa Invalidi della
Marina Mercantile“, so ist diese namentlich zu bezeichnen Werden Quittungs-
karten, die einen solchen Vermerk tragen, zum Umtausch vorgelegt, so sind sie in
gewöhnlicher Weise aufzurechnen und mit der nächsten Sendung an die Landes-
versicherungsanstalt abzugeben.
Die neu auszustellenden Karten erhalten genau denselben Ver-
merk, also neben dem Worte Qunittungskarte links die Bezeichnung: „Ital.“,
rechts: „Überweisungsantrag gestellt am . . . .. " und unter Umständen die Angabe
„Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ wie die aufgerechnete Quittungskarte.
—— Für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungskarten
u. verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes der
verwendeten Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr zu berechnen ist.
Der Versicherte hat die Quittungskarte, solange die Erhebung der Beiträge
siee.)durch die Krankenkasse erfolgt, bei ihr zu hinterlegen (6 1457 Abs. 2 R.V.0.).
Das Verscherungsant. kann den Versicherten durch Geldstrafe bis zu 10 dazu
anhalten (§ 145
Die sternurtree find bei der Anmeldung des Versicherten mit einzureichen.